Stellplatzbaulast

Eine Stellplatzbaulast verpflichtet den Grundstückseigentümer des belasteten Grundstück die Nutzung von Stellflächen auf seinem Grundstück von Dritten (i. d. R. Nachbarn) zu dulden. Mit Hilfe von Stellplatzbaulasten können Stellflächen (Parkflächen) auf fremden Grundstücken für das eigene Bauvorhaben nachgewiesen werden.

Stellplatzbaulast

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung da und wurde nicht anwaltlich überprüft. Der Inhalt ist rein informativ mit lexikalischem Charakter. Da die Regelungen in den verschiedenen Bundesländern etwas variieren, sei als Verweis hier der §83 der Musterbauordnung(PDF) genannt

Mehr über Baulasten erfahren:

Was ist eine Stellplatzbaulast?

Eine Stellplatzbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Behörde. Diese Verpflichtung kann von der Duldung, Unterlassung oder aktiven Mitwirkung geprägt sein. Im Falle der Stellplatzbaulast duldet der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Nutzung seiner Flächen durch Dritte.

Wem das zu allgemein ist, der kann hier direkt zum Stellplatzbaulast-Beispiel springen.

In den jeweiligen Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen zu Baulasten, Glücklicherweise gibt es auf Wikipedia eine Liste dazu, wo man Baulasten in den unterschiedlichen Bundesländern finden kann. zur Liste

Die Bundesländer vereinigungsbaulasthandhaben nämlich die Eintragung von Baulasten unterschiedlich. Teilweise werden sie in einem sogenannten Baulastenverzeichnis geführt. In einigen Bundesländern gibt es gar kein Baulastenverzeichnis und die Eintragungen werden im Grundbuch Abteilung II eingetragen.

Gerade beim Kauf eines Hauses sollte auf bestehende Baulasten geprüft werden, da sie weitreichende Konsequenzen haben können und unter bestimmten Bedingungen auch wertbeeinflussend sind.

Mehr über Wertminderungen bei Stellplatzbaulasten erfahren

Wer ein bestimmtes Bauvorhaben in die Tat umsetzen will, muss gegebenenfalls nachweisen, dass Anwohner und Besucher ausreichende Stell- und Parkmöglichkeiten vor Ort vorfinden. Besonders in dicht bebauten Gebieten, wie Innenstadtgebieten, gestaltet sich das schwierig. Nicht nur Platzmangel sondern auch Kostenüberlegungen wirken hier mit. Es ist klar, dass jeder Quadratmeter in der Innenstadt wertvoll ist und der Bauherr möglichst viel Wohnfläche erzeugen möchte.

Stellplätze hingegen unterliegen einer völlig anderen kaufmännischen Betrachtungsweise. Wer einen Stellplatz von 2,5 X 6 Meter bereitstell, verliert nicht nur 15 m², die als Wohnfläche genutzt oder vermietet werde könnten, sondern 15 m² * Etagenanzahl an vermietbarer Fläche.

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Stellplatzbaulast: Beispiel, Wirkungsweise & Konsequenzen

Stellplatzbaulast

Das obige Beispiel zeigt eine klare Situation auf, in der eine Stellplatzbaulast relevant sein kann. Allerdings kann diese Situation auch über andere Wege rechtlich abgesichert werden. Daneben gibt es auch noch die Lösung, dass der Eigentümer des Grundstück B, die gekennzeichnete Fläche auf Grundstück A erwirbt.

Natürlich muss der Eigentümer des Grundstücks A dazu motiviert werden die Fläche zu Verfügung zu stellen. dazu werden Aufwandsentschädigungen bzw. Ausgleichszahlungen angeboten.

Gerade im innerstädtischen Bereich liegen Praxisfälle oft anders, als das obige, einfache Beispiel zeigt. Im obigen Beispiel könnte der Eigentümer des Grundstücks B auch Park- Und Stellplatzflächen auf dem eigenen Grundstück erstellen. Allerdings gibt es Situationen, in denen das Bereitstellen von Parkflächen auf dem eignen Grundstück nicht möglich ist bzw. nicht kaufmännisch sinnvoll umsetzbar ist.

In diesen Fällen werden Stellplatzbaulasten bzw. die Nutzung fremder Flächen besonders wichtig.

Konsequenzen: Grundsätzlich beschreibt der §83 der Musterbauordnung, dass Baulasten zeitlich unbegrenzte gültig sein sollen, insofern sie nicht gelöscht werden. Aus diesem Grund muss sich der Eigentümer des Grundstücks A genau überlegen, ob er der Stellplatzbaulast zustimmt. Langfristige Auswirkungen und Wertminderungen werden im Zeitverlauf festgestellt. Daher müssen vorab die wichtigsten Punkte konkret geklärt und vereinbart werden. Dazu gehören insbesondere die laufenden Kosten für die Stellplatzflächen und die Ausgleichszahlung.

Vorteile

  • vollständige Nutzung der eigenen Grundstücksfläche
  • Überwindung baurechtlicher Hindernisse

Nachteile

  • ggf. wertmindernd bezogen auf das belastete Grundstück
  • erklärungsbedürftig bei Verkauf (beide Grundstücke)

 

Beantragung einer Stellplatzbaulast

Die Eintragung einer Stellplatzbaulast lässt sich aktiv beantragen. Ansprechpartner für die Eintragung von Baulasten werden in der Regel auf den Internetseiten der Gemeinde bzw. des jeweiligen Bauamts veröffentlicht. In der Regel sind logischerweise mehrere Grundstücke unterschiedlicher Eigentümer betroffen. Hier lohnt es sich das Thema vorab zu kommunizieren und die Eintragung mit der entsprechenden Rückendeckung der Beteiligten Grundstückseigentümer zu beantragen.

Welche Unterlagen benötige ich?

Die nachfolgende Liste enthält ein paar Standard-Unterlagen, die in der Regel immer abgefragt werden. Zusätzlich können und werden individuelle Nachweise verlangt werden.

  • Antragsvordurck
  • Lageplan der jeweiligen Grundstücke
  • Zustimmung der Beteiligten
  • weitere individuelle Unterlagen

Löschung einer Stellplatzbaulast

Die Löschung einer Stellplatzbaulast wird wirksam mit der Löschung im Baulastenverzeichnis. Die Voraussetzung dafür ist das Erlöschen des öffentlichen Interesse an dem bestehen bleiben der Stellplatzbaulast. Stell Dir vor der Eigentümer des Grundstücks A aus dem obigen Beispiel bricht sein Bauvorhaben ab. Dann benötigt er auch die Stellplätze auf dem fremden Grundstück B nicht mehr. Vielleicht wurde die Baulast im Vorfeld bereits eingetragen, nun muss sie wieder gelöscht werden.

Bewertung einer Stellplatzbaulast

Hier gilt es die Stellplatzbaulast aus zwei unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten. Das Grundstück A ist das belastete Grundstück. Die Nutzung ist für den jeweiligen Eigentümer bezogen auf bestimmte Flächen eingeschränkt. in der Regel hat der Eigentümer des Grundstücks A eine Ausgleichszahlung dafür erhalten, folglich kann nicht der übliche Grundstückswert angesetzt werden, der ohne diese Einschränkung gelten würde.

Grundstück B hingegen hat einen Vorteil und verfügt über mehr Nutzungsrechte als vergleichbare Grundstücke ohne diese Begünstigung.

Über die Wertigkeit dieses Nutzungsrecht muss der Sachverständige im konkreten Fall entscheiden, so wie er über die Höhe der Wertminderung bei Grundstück B entscheiden muss.

Allerdings kann der Sachverständige auch zu dem Ergebnis kommen, dass die Nutzungseinschränkung (je nach konkretem Fall) nicht in der Art wesentlich ist, dass eine Wertminderung oder eine Werterhöhung anzusetzen ist.

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