Was ist die Bruttowarmmiete?

Die Bruttowarmmiete enthält neben der Grundmiete für die Wohnung und Zuschläge, beispielsweise für eine Garage oder einen Kellerraum auch die Nebenkosten für Warmwasser, Heizung und Versicherungen, Grundsteuer, etc. Damit enthält die Bruttowarmmiete im Vergleich zur Nettokaltmiete also auch die Nebenkosten und Zuschläge und ist damit für statistische Erhebungen ungeeignet.  

bruttowarmmiete

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Die Bruttowarmmiete in der Betriebskostenverordnung

Die Bruttowarmmiete enthält neben der Grundmiete und den Heizkosten auch die laut Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbaren Kosten. Das sind auszugsweise:

  • Grundsteuer
  • Kosten der Müllabfuhr
  • Versicherung
  • Wasser (Schmutzwasser, Abwasser, etc.)

Die vollständige Betriebskostenverordnung findest Du hier.

Die Bruttowarmmiete in der Heizkostenverordnung

Die Heizkostenverordnung muss bei der Berechnung der Bruttowarmmiete ebenfalls berücksichtigt werden. Die Heizkostenverordnung regelt beispielsweise das Verhältnis zwischen Grundkostenanteil und Verbrauchskostenanteil in Bezug auf die Heizkosten.

Unter anderem werden folgende Punkte in der Heizkostenverordnung geregelt:

  • Ausstattung zur Verbrauchserfassung
  • Kostenverteilung der Wärme
  • Kostenverteilung für Warmwasser

Die vollständige Heizkostenverordnung findest Du hier.

Nebenkosten für eine Mietwohnung überprüfen

Die Nebenkosten, also Betriebs- und Heizkosten, werden oft die 2. Miete genannt. Als Faustwert kann man hier zwischen 2,00 €/m² bis 3,00 €/m² kalkulieren, wobei ältere Häuser eher bei 3,00 €/m² liegen. Wer genauer wissen möchte, seine Nebenkosten vergleichsweise hoch oder niedrig sind, kann dazu regionale Vergleichswerte auf den folgenden Seiten abrufen:

Besonders geringe Heizkosten versprechen KfW-Effizienzhäuser, die gegenüber normalen Neubauten oder unsanierten Altbauten weniger Energie benötigen und teilweise mit erneuerbaren Energien versorgt werden.

Pauschalmiete statt Nebenkostenabrechnung

Grundsätzlich gelten die Betriebs- und Heizkostenverordnungen für alle Mietverhältnisse, was der Bundesgerichtshof bereits in diesem Urteil bestätigt hat. Einzige Ausnahme bilden Häuser mit weniger als drei Wohneinheiten, von denen mindestens eine Wohneinheit vom Vermieter selbst bewohnt wird. Oder einfacher ausgedrückt: Ein Vermieter kann in einem Dreifamilienhaus, das er selbst bewohnt, eine Pauschalmiete vereinbaren und muss damit die Nebenkosten nicht nach Betriebs- und Heizkostenverodnung abrechnen.

Weitere Ausnahmen, bei denen die Heizkostenverordnung und damit eine verbrauchsabhängige Berechnung der Heizkosten nicht erfolgen muss, sind:

  • Zimmervermietung
  • Vermietung von Räumen in Alten- und Pflegewohnheimen
  • Zimmervermietung in Studenten- Lehrlingswohnheimen
  • Gebäude mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen
  • Gebäude mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird
  • Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² und Jahr (Passivhäuser)
  • bei Gebäuden, die vor 01. Juli 1981 fertiggestellt wurden und der Nutzer keinen Einfluss auf den Wärmeverbrauch ausüben kann
  • wenn die Kosten für eine nutzerabhängige Verbrauchserfassung unverhältnismäßig hoch sind

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