5 Tipps zum Immobilienkauf -Teil 4

Tipp Nr. 4 Die Nachrüstpflichten der EnEV umgehen

Ja, erwischt! Der Titel ist ziemlich reißerisch, aber ich halte was ich verspreche. Im ersten Teil diese Beitrags erfährst Du welche Nachrüstpflichten die EnEV (Energieeinsparverordnung) Eigentümern auferlegt. Der zweite Teil beschäftigt sich damit, wie man sich von diesen Pflichten legal befreien kann.

Zunächst über die EnEV 2016 oder doch die EnEV 2014?

Aktuell gibt es überwiegend große Fragezeichen, wenn man sich über die EnEV unterhält. Manche sprechen von der EnEV 2016 und beziehen sich damit auf die aktuelle Fassung, die man allerdings im Volltext unter EnEV 2014 finden kann und dort unter der Anlage 1. Die Änderung betrifft die Anforderungen an Neubauten.

Bestandsgebäude sind von den Anforderungen nicht betroffen.

Nachrüstpflichten nach EnEV

Der § 10 „Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden“ weist explizite Pflichten von Haus- und Wohnungseigentümern auf. Gerade im Ankauf von Immobilien muss man diese Pflichten auch als Erwerber im Hinterkopf behalten um eventuelle Aufwendungen abschätzen zu können.

Die betroffenen Bauteile sind der Heizkessel, Leitungen und die oberste Geschossdecke. Hier gibt es mehr oder weniger komplizierte Regeln, wann konkreter Handlungsbedarf besteht.

Heizkessel: Grundsätzlich sind „Heizkessel die mit flüssigem oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden“ spätestens alle 30 Jahre auszutauschen. (§10 Abs.1 EnEV 2014)

Ausnahmen: Wo es Regeln gibt, gibt es bekanntlich immer auch Ausnahmen, daher greift der Paragraph nicht bei Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel. Liegt die Nennleistung der heizungstechnischen Anlage über 400 kW oder unter 4 kW, entfällt die Pflicht ebenfalls.

Leitungen: Die EnEV 2014 schreibt vor, dass Warmwasserverteilungs – und Warmwasserleitungen, sowie Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, gedämmt werden müssen.

Die Dämmung der obersten Geschoßdecke: Hier geht es darum, dass der beheizte Raum gegen den unbeheizten Raum gedämmt werden soll. Der klassische Fall ist ein ungedämmtes Dach mit einem ungedämmten Boden und darunter befindet sich eine Wohnung.

Der zu erreichende Standard des Bauteils ist ein U-Wert von 0,24 W/m²K.

Hier kann ein Eigentümer schon stutzig werden, wenn er sich überlegt, wie viel Arbeit, Dreck und Kosten das produziert. Die EnEV schlägt zwei Varianten vor. Zum einen die Sparrendämmung oder zum anderen die Dämmung der Zwischendecke.

Die Sparrendämmung kommt in Betracht, wenn man darüber nachdenkt das Dachgeschoss als Wohnraum zu nutzen. Andernfalls würde man eher an die Dämmung der Zwischendecke denken.

Befreiung von den Nachrüstpflichten

Die EnEV erläutert neben den Pflichten in § 10 auch die Möglichkeit diese Pflichten zu umgehen, da findest Du in Absatz (5):

„Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.“

Wenn Du weiter recherchierst findest Du im Paragraph 25 der EnEV

 

„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“
„Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden.“

 

Info: Abschnitt 5 regelt den Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen

Jetzt die Frage aller Fragen, wie lange ist eine übliche Nutzungsdauer?! In der Rechtsprechung kristallisiert sich ein Zeitraum von 10 Jahren heraus. Weitere Infos zu EnEV hier.

An dieser Stelle sei gesagt, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung ersetzt! Die 10 Jahre kannst Du als Faustformel sehen, Details bespich bitte mit Deinem Rechtsberater.

Allerdings müssen wir auch darüber nachdenken welche Frage wir stellen. Fragen wir beispielsweise, amortisiert sich das Vorhaben in 10 Jahren, oder wann amortisiert sich das Vorhaben?

Dazu kann man sich zwei Läufer vorstellen. Der eine Läufer ist die Steigerung der Energiekosten, der andere die Abnutzung der Bauteile, bzw. die Lebensdauer der Bauteile. Beide Läufer laufen in unterschiedliche Richtungen und treffen sich in einem Punkt. Dabei weiß heute Niemand, mit welcher Geschwindigkeit unser Läufer A, also die Preissteigerung der Energiekosten läuft. Ebenfalls wissen wir nicht konkret, wie lange die Lebensdauer des individuell verbauten Bauteils ist. Auch diese Angaben werden nur empirisch ermittelt und unterliegen einer entsprechenden Streuung.

 

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2 Kommentare zu “5 Tipps zum Immobilienkauf -Teil 4
  1. Carsten Peter sagt:

    Ich finde es es gut, dass sich mal jemand Gedanken über die Umgehung der EnEv gemacht, die ganzen Daten zusammen getragen und so verständlich aufbereitet hat.
    Auch die Metapher bezüglich dem Kosten-/Nutzenvergleich ist klasse.
    Danke für die Mühe!

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