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Möglichkeiten und Grenzen einer Hausordnung bei Mietwohnungen

Regeln sind ein wichtiger Bestandteil, um ein gutes, gesittetes Zusammenleben zu gewährleisten. Vor allem dann, wenn mehrere Parteien in einem Haus zusammenleben ist es vonnöten, dass gewisse Regeln für alle Bewohner klar und deutlich strukturiert vorliegen. So lassen sich Probleme schon im Vorhinein unterbinden. Laut § 21 Absatz 5 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), gehört es selbstverständlich zu einer guten WEG Hausverwaltung, eine Hausordnung aufzustellen.

Nachdem diese Ordnung aufgestellt wurde, ist es verpflichtend, dass diese öffentlich zugänglich gemacht wird. Jeder Bewohner des Mietshauses muss einen Zugang zur Ordnung bekommen. Dies kann über einen Aushang im Hausflur stattfinden oder als Anhang an den Mietvertrag, falls die Regelungen bereits vollkommen abgeschlossen zur Verfügung steht, wenn der Vertrag zustande kommt.

Wichtig: In einer Ordnung des Hauses dürfen dem Mieter zwar Aufgaben auferlegt werden, die er zu erfüllen hat, dies allerdings nur, wenn diese an den Mietvertrag angeheftet wird. Wird die Ordnung des Hauses separat übergeben oder im Flur ausgehängt, dürfen nur „ordnende Regelungen“ getroffen werden. Unter „ordnenden Regelungen“ versteht man etwa Ruhezeiten, Schließzeiten der Haustüre und Ähnliches.

Sollte die Hausverwaltung Änderungen vornehmen möchten, so hängt dies ebenso von der Übergabe der Ordnung ab. Ist diese im Mietvertrag angeheftet, können Änderungen nicht einfach vorgenommen werden. Der Mieter hat das Recht zunächst seine Zustimmung zu allen Änderungen zu geben, bevor diese in Kraft treten.

Ist die Ordnung des Hauses jedoch nur im Flur ausgehängt, oder kein Bestandteil des Mietvertrages, dann dürfen Änderungen ohne Zustimmung vorgenommen werden. Jedoch dürfen lediglich Regelungen getroffen werden, die einen ordnenden Charakter haben.

Regeln und Vorschriften – Das darf in der Ordnung vorgeschrieben werden

Haussicherheit

Die Haussicherheit ist nicht nur im Sinne der Verwaltung oder des Vermieters. Schließzeiten für Haustüren, freie Fluchtwege und Ähnliches gehören zu den Punkten, die unbedingt geregelt werden sollten, um die Sicherheit aller Hausbewohner zu gewährleisten. So können Regelungen getroffen werden, dass in Bereichen von Fluchtwegen keine Gegenstände abgestellt werden können, dass gefährliche Stoffe nicht in Tiefgaragen gelagert werden dürfen oder dies gar verboten ist. Diese Regelungen sind unbedingt zu befolgen und müssen nicht im Mietvertrag verankert sein, um rechtlich gültig zu sein.

Ruhezeiten

Ein Aspekt, über den sich Mieter gerne streiten. Wann muss im Haus Ruhe gehalten werden? Und welcher Lautstärkepegel wird eigentlich als Ruhe bezeichnet? Daher sind die Ruhezeiten ein Aspekt, der in fast jeder Ordnung untergebracht ist. Grundsätzlich ist festgelegt, dass eine Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr gehalten werden muss.

Da die nächtliche Ruhe bereits im Gesetzt verankert ist, muss diese nicht mehr in die Ordnung aufgenommen werden.

Anders sieht es mit der Mittagsruhe aus. Gesetzlich ist diese nicht mehr verankert. Die Mittagsruhe ist von 12 bis 15 Uhr einzuhalten. Ist dies in der Ordnung des Hauses festgelegt, dürfen Gartenarbeiten, lautes Musikhören und weitere störende Arbeiten nicht durchgeführt werden.

Reinigungsarbeiten

Zu den Reinigungsarbeiten gehört das Kehren und wischen des Hausflurs, das Rechen von Lauf und das Schneeräumen. Mittels der Ordnung für das Haus können Zeitintervalle festgelegt werden, in denen die genannten Aufgaben zu erledigen sind.

Generell dürfen nur Arbeiten auferlegt werden, die nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Unzulässig sind Vorschriften wie das jährliche Sanieren der Fassade oder Neustreichen der Hausfassade.

Jedoch dürfen dem Mieter Lagerung von Müll vor der Haustür oder gewisse Regeln zum Erhalt der Sauberkeit im Hausflur genannt werden.

Nutzung der Gemeinschaftsräume

Meist gibt es in Mehrfamilienhäusern Räume, die von mehreren Parteien genutzt werden so ist beispielsweise meist eine Waschküche im Keller vorhanden und Stauraum auf dem Dachboden oder Keller für jeden Bewohner zugänglich. In der Ordnung darf der Vermieter oder die Verwaltung vorschreiben zu welchen Zeiten die Waschküche genutzt werden darf. Zudem kann eine Platzeinteilung zum Aufhängen der Wäsche oder Verstauen von Gegenständen im Keller oder Dachboden vorgenommen werden, an die sich jede Partei zu halten hat.

Nutzung des Gemeinschaftsgartens

Ist der Garten für alle Mietparteien zugänglich, so muss genausten geregelt werden, was im Garten getan und gelassen werden soll. Wichtig ist zudem, dass die Pflege des Gartens in der Ordnung genaustens geregelt wird.

Grundsätzlich wird für den Gemeinschaftsgarten festgelegt, ob und wann Mieter Möbel aufstellen, Bepflanzungen vornehmen oder Gemüse anbauen dürfen. Diese Regelungen müssen nicht im Mietvertrag eingetragen sein, um wirksam zu sein.

Sehr brisant ist das Thema „Grillen“. Sollte es nicht anders im Mietvertrag oder der Ordnung festgehalten sein, ist das Grillen auf dem Balkon, im Garten oder auf der Terrasse erlaubt.

Welche Punkte sind unzulässig?

Neben all den Punkten, die in einer Ordnung für das Haus geregelt werden dürfen, gibt es auch wichtige Aspekte, die nicht eingeschränkt werden dürfen.
Zunächst einmal sind alle Regelungen verboten, die gegen das geltende Recht verstoßen würden. Mieter habe ein Persönlichkeitsrecht, das unantastbar ist und auch vom Vermieter nicht eingeschränkt werden darf.

Haustiere und Kinderlärm

Hierzu gehört beispielsweise das Halten von Tieren, das nicht grundsätzlich verboten werden darf. Eine Einschränkung kann allerdings erfolgen.

Zudem darf dem Mieter keine Regelung bezüglich der Kinder auferlegt werden. Kinderlärm kann zwar als störend empfunden werden, darf allerdings nicht durch eine Ordnung gezwungenermaßen unterbunden werden. Jedoch sind die Eltern angehalten, die Nachtruhe einzuhalten. In diesem Zeitraum ist das Toben und Spielen in der Wohnung nicht erlaubt.

Besuche und Übernachtungen

Ebenso darf die Ordnung nicht regeln, dass Besuche verboten sind. Jeder Mieter darf in seiner Wohnung Gäste empfangen, ohne sich hierfür rechtfertigen zu müssen. Auch das Übernachten von Gästen, kann nicht unterbunden werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn man von einer Zwischenmiete ausgehen muss, die nicht nur ein paar Nächte beim Mieter übernachtet.

Kinderwagen – Stellorte

Ebenso dein großer Streitpunkt ist der Kinderwagen im Hausflur. Dies darf ebenso nicht durch eine Ordnung verboten werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Kinderwagen nicht in einem Fluchtweg stehen darf, da sonst die Sicherheit der Allgemeinheit gefährdet würde.

Temperaturen in der Wohnung

Worüber sich wohl viele Mieter und Vermieter streiten, ist das Wärmeempfinden. Sobald der Mieter friert und dies dem Vermieter ankündigt, muss gehandelt werden. Eine Vorschrift zur Regelung der Zimmertemperatur in der Wohnung ist unzulässig. So darf ein Vermieter nicht vorschreiben, welche Temperatur mindestens oder maximal in der Wohnung herrscht.

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Quellen:
hgm-hannover.de
gesetze-im-internet.de

 

Miriam Winkler:
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